Frage: Wieviel Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (bitte Anzahl und Gesamtleistung benennen) reduzieren nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage einer freiwilligen Selbstverpflichtung durch die Übertragungsnetzbetreiber (Vergleiche Amtsblatt der Bundesnetzagentur BK8-17/0009-A) im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ihre Wirkleistungseinspeisung bei gleichzeitigem Betrieb einer elektrischen Wärmeerzeugung nach §13 Abs. 6a EnWG (sogenannte Zuschaltbare Lasten) und ist die Gesetzesnovelle EEG 2021 so zu interpretieren, dass eventuell verbleibende Mengen zum angestrebten Ziel von 2 GW Kraft-Wärme-Kopplungsanlagenleistung nun auch außerhalb des in der Novelle gestrichenen Netzausbaugebiets zugebaut werden können?
Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.