Frage: Aus welchem Grund hat das Bundeswirtschaftsministerium in der überarbeiteten „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)“ vom 21. Oktober 2020 eine Staffelung der Förderhöhe in Abhängigkeit von der Leasingdauer eingeführt, die aus meiner Sicht den Verbraucherschutz beeinträchtigt, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher im Vertrauen auf den Fortbestand bisheriger Regelungen bereits einen Leasingvertrag abgeschlossen hatten, jedoch einen Förderantrag aufgrund einer späteren Fahrzeugzulassung erst nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie stellen können, und aus welchem Grund muss ein Fahrzeug mehr als 23 Monate geleast werden, um den vollen Fördersatz zu erhalten, wohingegen die Haltedauer bei einem gekauften Fahrzeug für den gleichen Fördersatz lediglich sechs Monate beträgt?
Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.