Frage: War es die Absicht der Bundesregierung die Umsetzungsfrist für Windparks nach erfolgreicher Teilnahme an der Ausschreibung für die Projektierer zwangsweise und nicht freiwillig zu verlängern (§ 104 Abs. 8 EEG 2017) und weshalb wurden statt einer Option auf eine längere Frist die Vertragsbedingungen durch eine Pflicht zur Verlängerung einseitig geändert (Siehe Artikel 1 Abs. 7 Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1070.pdf%27%5D__1598875809143)?
Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.